Waldbesitzerverein Nordschwarzwald e.V.

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Aktuelle Holzpreise

 

Hochwertige Fi-/ Ta- Abschnitte (A, TF): 150-250 €/Fm

 

Leitsortiment (Fichte, Güte B, Mittendurchmesser von 26-39 cm):  bis 115 €/Fm

 

Gipfelholz: ca. 65 €/Fm

 

Kilben: ca. 65 €/Fm

 

Industrieholz lang: 45 €/Fm

 

Papierholz: 32 €/Rm

 


 

Die Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) beinhaltet seit dem Jahr 2020 den sog. „Teil F“, welcher zur Bewältigung von Folgen durch Extremwetterereignisse durch das Land Baden-Württemberg eingerichtet wurde. Über diesen Teil können Waldbesitzende noch bis Ende des Jahres 2023 Fördermittel beziehen, für die eine beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission vorliegt. Dadurch ist wie unten beschrieben keine De-minimis-Erklärung einzureichen und keine Bescheinigung zurückzusenden.

Zum Ende des Jahres 2023 läuft dieser Teil F sowie die beihilferechtliche Genehmigung allerdings aus. Die Fördermittel des Teil F sind nur noch 2023 verfügbar. Dies hat einige Auswirkungen auf die Förderanträge, die im Laufe des aktuellen Jahres gestellt werden:

  • Beantragte Pflanzungen zur Wiederaufforstung von Extremwetter geschädigten Waldflächen sind 2023 zwingend als Frühjahrspflanzungen durchzuführen. Damit der Förderbetrag kassenwirksam 2023 ausbezahlt werden kann, müssen die Verwendungsnachweise und Zahlungsanträge bis spätestens zum Oktober 2023 bei der unteren Forstbehörde eingegangen sein. Dies gilt insbesondere für beantragte Maßnahmen mit hohen Nadelholzanteilen, da sich die Mindest-Laubholzanteile und Anteile heimischer Baumarten im Rahmen der Förderkriterien zum Jahr 2024 voraussichtlich erhöhen werden (siehe auch „Ausblicke für 2024“).
  • Aufgrund der zeitlich beschränkten Mittelverfügbarkeit bis Ende 2023 wird empfohlen, Kultursicherungsmaßnahmen (Erst- und Zweitpflege) beim Wiederaufforstungsantrag nach Teil F im selben Antragsformular gleich mit zu beantragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Revierleitung des Kreisforstamtes. Diese hilft Ihnen gerne bei der Antragsstellung und Planung der Maßnahme.

  

Ausblick für das Jahr 2024

Nach ersten Informationen des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR BW) wird die Förderung der Extremwetterfolgenbewältigung grundsätzlich auch weiterhin möglich sein. Allerdings zeichnet sich eine deutlich reduzierte Mittelausstattung ab. Die unsichere Mittelausstattung ab 2024 erfordert, die gute Mittelausstattung des Jahres 2023 zu nutzen. Das Kreisforstamt fordert die Waldbesitzenden daher aktiv auf, Förderanträge für das Jahr 2023 je nach Fördertatbestand baldmöglichst (Wiederbewaldung, Aufarbeitung von Schadholz, Borkenkäfer-Monitoring usw.) zu stellen und die verfügbaren Fördergelder abzurufen!

Es zeichnet sich weiterhin ab, dass der Bund ab dem Förderjahr 2024 höhere Laubholzanteile sowie bedeutende Anteile an heimischen Baumarten bei Maßnahmen der Erst- und Wiederaufforstung anstrebt. Betroffen hiervon wären Kultur- und Wiederbewaldungsmaßnahmen nach den Teilen A, B und F der VwV NWW. Das bedeutet, dass Förderanträge, die im Jahr 2023 nach den „alten“ Kriterien gestellt werden, allerdings erst 2024 realisiert werden sollen, möglichweise durch veränderte Förderkriterien nicht mehr bewilligt werden können. Aus diesem Grund empfiehlt das Kreisforstamt, alle für eine Förderung vorgesehenen Pflanzungen - unabhängig nach welchem Teil beantragt (A, B, oder F) - im Rahmen der Frühjahrspflanzung 2023 umzusetzen.

 

Informationen zum Teil E der VwV NWW (Vertragsnaturschutz)

Laut Aussagen des MLR BW soll die Überarbeitung des Teil E der VwV NWW bis zum Sommer 2023 abgeschlossen sein. Im Anschluss soll eine Antragsstellung für Waldbesitzende wieder möglich werden. Allerdings zeichnet sich auch hier eine eher beschränkte Mittelverfügbarkeit ab. Das Kreisforstamt informiert die Waldbesitzenden, sobald weitere Informationen durch das MLR bekannt gegeben werden.

Derzeit ist die Beantragung des Bundes-Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ möglich. Waldbesitzenden sollten sich dabei bewusst sein, dass eine Doppelförderung in Zusammenhang mit dem Teil E der VwV NWW ausgeschlossen wird. Das heißt konkret: wenn ein*e Waldbesitzer*in die Zuwendungen des Förderprogramms „Klimaangepasstes Waldmanagement“ beantragt bzw. erhalten hat, ist die Beantragung eines Fördertatbestandes nach Teil E der VwV NWW ausgeschlossen.

 

* Dieser Beitrag wurde von der Pressestelle des Landratsamt Freudenstadt zur Verfügung gestellt

 


 

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